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Ehrenstiftungsrat



Die aktuelle Satzung der Sonnenfeld Stiftung regelt in §4 Abs.4  die Möglichkeit, „Personen, die sich in hohem Maße um die Stiftung verdient gemacht haben, zu Mitgliedern des Ehrenstiftungsrates zu ernennen“.

Gleichzeitig regelt die Satzung explizit, dass die Mitglieder des Ehrenstiftungsrates keine Organstellung bekleiden und damit kein Stimm- und Weisungsrecht haben.

Mit diesen beiden Regelungen wird deutlich, dass die Berufung einer Person in den Ehrenstiftungsrat den besonderen Dank der Stiftung für herausragende Leistungen und die besondere Unterstützung der Stiftung zum Ausdruck bringen soll ohne gleichzeitig eine neue Verantwortung, Verpflichtung oder gar ein Haftungsverhältnis zu begründen.

So führt die Satzung weiterhin aus: „Mitglieder des Ehrenstiftungsrates stehen dem Vorstand beratend zur Seite, können an Veranstaltungen der Stiftung, insbesondere an Vorstandssitzungen, teilnehmen  und sind Repräsentanten der Stiftung nach außen hin.

Vor dem Hintergrund der gleichzeitig eingeführten Altersbegrenzung für alle Vorstandsmitglieder auf die Vollendung des 75 zigsten Lebensjahres wird sich der Ehrenstiftungsrat zu einem lebendigen Gremium von Freunden der Sonnenfeld Stiftung entwickeln.

Prof. Dr-Ing.
Dr. med h.c. Hansjürgen Frhr. von Villiez

Prof. Dr. med Dr. med h.c.
Roland Felix

Ralf und Susanne Herrmann

Pfohl